Der Lehrgang richtet sich an Ausländer, die Deutsch als Fremdsprache für Zwecke der Aufenthalterlaubnis z.B. Ehegattennachzug, Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung, Arbeitserlaubnis lernen und verbessern möchten.
Kursdetails
Der Privatkurs Deutsch wird in 3 Varianten angeboten. Der Express-Kurs mit 15 Terminen eignet sich besonders für Ausländer mit Vorkenntnissen. Es wird vorausgesetzt, dass bereits Deutsch sprechen können. Der Intensivkurs mit 30 Terminen eignet sich für Personen mit beschränkter zeitlicher Verfügbarkeit. Es handelt sich um einen komprimierten Schnellkurs Deutsch mit dem Schwerpunkt Sprechen. Der Normalkurs Deutsch mit 45 Terminen ist für Anfänger angelegt und behandelt umfassend und vertieft Grammatik und Sprechtraining von Grund auf. Sie profitieren vom maximalen Lerneffekt durch zahlreiche Übungen und gemäßigtem Lerntempo.
Ehegattennachzug
Für den Nachzug eines Ehegatten zu einem in Deutschland lebenden Ausländer gelten Anforderungen an Deutschkenntnisse:
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) muss der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Das bedeutet Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 gemäß Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Niederlassungserlaubnis
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten erweiterte Anforderungen:
Laut § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) müssen in der Regel „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse“ nachgewiesen werden. Diese entsprechen meistens dem Niveau B1 des GER, d.h. selbstständige Sprachverwendung.
Einbürgerung
Die Einbürgerung setzt ebenfalls Deutschkenntnisse voraus:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) müssen Bewerber über „ausreichende Kenntnisse“ der deutschen Sprache verfügen, die durch einen Nachweis auf dem B1 Niveau (GER) bestätigt werden.
Arbeitserlaubnis / Beschäftigung
Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist das Sprachniveau oft von der Tätigkeit abhängig:
Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 und § 18b Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können je nach Beruf und Qualifikation unterschiedliche Sprachanforderungen gelten. Für qualifizierte Beschäftigung wird häufig das Niveau B1 oder höher (GER) verlangt; für bestimmte Berufe genügen auch Grundkenntnisse (A2 GER).
Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen:
Zweck | Paragraph/Norm | Sprachniveau |
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Ehegattennachzug | § 28, § 30 AufenthG | A1 (einfache Kommunikation) |
Niederlassungserlaubnis | § 9 AufenthG | B1 (ausreichende Sprachkenntnisse) |
Einbürgerung | § 10 StAG | B1 (ausreichende Sprachkenntnisse) |
Arbeitserlaubnis/Beschäftigung | § 18a, § 18b AufenthG | je nach Beruf A2–B1 |
Empfehlung | 3 mal pro Woche, 90min je Sitzung | |||
Inklusive |
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Nicht inbegriffen |
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kostenlose Anfahrt |
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Verfügbarkeit | Täglich 8:00 – 19:00 Uhr |